Pauschbeträge

Pauschbeträge
I. P. für Werbungskosten:Einkommensteuerlich bei der Ermittlung der Einkünfte ( Einkünfteermittlung) abziehbare  Werbungskosten, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
- Höhe: (1) Von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit: 920 Euro (sog.  Arbeitnehmer-Pauschbetrag); (2) von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: 51 Euro; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 102 Euro; (3) von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen und Unterhaltsleistungen: 102 Euro (§ 9a EStG).
II. P. für Betriebsausgaben:Anders als § 9a zu den Werbungskosten sieht das EStG keinen allgemeinen P. für Betriebsausgaben vor. Die Verwaltung lässt jedoch aus Gründen der Vereinfachung bei einzelnen Berufsgruppen oder Aufwendungsarten pauschale Abzüge zu.
- Beispiele: Hauptberuflich selbstständig schriftstellerisch oder journalistisch Tätige 30 Prozent der Betriebseinnahmen (maximal 2.454,20 Euro jährlich); nebenberuflich, schriftstellerisch Tätige 25 Prozent der Betriebseinnahmen (maximal 613,55 Euro, jährlich); doppelte Haushaltsführung, Reisekosten.
III. P. für Einnahmen:Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit werden z.T. pauschal angesetzt, z.B. wenn sie unter die Sachbezugsverordnung fallen, wie etwa die Gewährung von freier Kost und Wohnung (§ 8 II EStG, §§ 1 ff. SachBezVO). Auch die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt zu pauschalierten Einnahmen (§ 8 II EStG).
IV. P. für Sonderausgaben:Einkommensteuerlich festgesetzte Mindestbeträge für  Sonderausgaben, die zur Anwendung gelangen, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Zu unterscheiden sind der  Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale (§ 10c EStG).
V. P. für außergewöhnliche Belastungen:Zur Abgeltung bestimmter  außergewöhnlicher Belastungen werden P. gewährt (vgl. §§ 33b, 33c EStG), die bei Ausstellung der Lohnsteuerkarte als  Freibeträge eingetragen werden können bzw. von Amts wegen einzutragen sind (§ 39a EStG).
- 1. Behinderten-P.: Zur Abgeltung der außergewöhnlichen Belastungen, die den Körperbehinderten unmittelbar aus ihrer Körperbehinderung erwachsen.
- a) Begünstigter Personenkreis: (1) Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist; (2) Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist bzw. behinderte Menschen, deren Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
- b) Die Höhe des P. richtet sich nach dem Grad der dauernden Behinderung und beträgt zwischen 310 und 3.700 Euro.
- c) Steht der P. einem Kind des Steuerpflichtigen zu, für das er einen  Kinderfreibetrag erhält, so wird der P. auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.
- 2. Hinterbliebenen-P.: a) Begünstigter Personenkreis: Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge gewährt worden sind, wenn die Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz und ähnlichen Gesetzen, nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes geleistet werden, auch wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wurde.
- b) Die Höhe des P. beträgt 370 Euro.
- c) Übertragung des P. analog zum Behinderten-P.
- 3. Pflege-P.: a) Begünstigter Personenkreis: Steuerpflichtige, denen Aufwendungen für eine Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend so hilflos ist, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, falls der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und er dafür keine Einnahmen erhält.
- b) Die Höhe des P. beträgt 924 Euro.
- 4. Berufsausbildungs-P.:  Ausbildungsfreibetrag,  Ausbildungskosten.

Lexikon der Economics. 2013.

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